Hausordnung

Die nachstehenden Bestimmungen haben den Zweck, den Bewohnern des Hauses das Zusammenleben in Ruhe und Ordnung zu sichern. Ferner sind Bestimmungen enthalten, die im Interesse der Sicherung und Erhaltung des Hauses notwendig sind. Die Hausordnung gilt als Bestandteil des Nutzungsvertrages und ist daher wie dieser einzuhalten.

§ 1

Die Nutzungsberechtigten und deren Mitbewohner sind zur Reinhaltung der ihnen überlassenen Räume und Flächen sowie der allgemeinen Teile des Hauses (z.B. Stiegenhäuser, Gemeinschaftsräume usw.) verpflichtet. Das Hinterlassen von Unrat jeder Art (z.B. Essensreste, Papier, Zigaretten usw.) in den allgemeinen Teilen des Hauses ist ausnahmslos untersagt. Das Rauchen in den allgemeinen, geschlossenen Teilen des Hauses, insbesondere im Kinderspielraum, ist nicht erlaubt.

§ 2

Für Beschädigungen außerhalb der Nutzungsgegenstände, die nicht in der natürlichen Abnützung ihren Grund haben, insbesondere für zerbrochene Fensterscheiben im Stiegenhaus sowie für sonstige Beschädigungen, haften die Verursacher. Für Beschädigungen innerhalb des eigenen Nutzungsgegenstandes haften die Nutzungsberechtigten, sie sind zur Behebung auf eigene Kosten verpflichtet.

§ 3

Der Nutzungsberechtigte darf ohne Bewilligung der Genossenschaft keine wie immer gearteten baulichen oder sonstigen Veränderungen an der Wohnung und am Haus vornehmen. Wurden derartige Veränderungen vorgenommen, so kann die Genossenschaft die sofortige Wiederherstellung auf Kosten des Nutzungsberechtigten verlangen bzw. anordnen. Jedenfalls ist nach Lösung des Nutzungsverhältnisses der Nutzungsgegenstand der Genossenschaft entweder in dem bestehenden Zustand ohne Ersatzansprüche zu belassen oder auf Kosten des Nutzungsberechtigten vor Rückstellung an die Genossenschaft in den konsensmäßigen Zustand zu bringen.

§ 4

Bei Auszug ist der Nutzungsgegenstand - abgesehen von der natürlichen Abnützung - der Genossenschaft in dem gleichen Zustand zu übergeben, in dem sie der Genossenschafter übernommen hat. Für beschädigte oder fehlende Bestandteile hat der Nutzungsberechtigte aufzukommen. Der Nutzungsberechtigte hat alle zum Nutzungsgegenstand gehörigen Schlüssel samt an die Genossenschaft zurückzugeben.

§ 5

Jeder Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die er oder jene Personen, die sich mit seiner Zustimmung im Nutzungsgegenstand bzw. im Haus aufhalten, durch die Nichtbeachtung des Nutzungsvertrages sowie dieser Hausordnung der Genossenschaft, den übrigen Nutzungsberechtigten oder Dritten verursacht.

§ 6

Von den Nutzungsberechtigten und ihren Angehörigen wird friedliches Verhalten untereinander, im Interesse der Aufrechterhaltung des Hausfriedens, erwartet.

§ 7

In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr darf die Nachtruhe, an Sonn- und Feiertagen ganztags darf die Wochenendruhe in keiner Weise gestört werden.

 

Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräte sind in dieser Zeit auf Zimmerlautstärke zu stellen.

 

Auf Mitbewohner, die krank sind oder vom Nachtdienst ausruhen, ist auch bei Tage besondere Rücksicht zu nehmen. Die Kinder sind zu ruhigem, anständigen Verhalten anzuhalten. Lärmendes Herumtreiben auf den Gängen, Stiegen und in der Garage ist nicht gestattet. Für das Spiel der Kinder stehen der Kinderspielraum und der Kleinkinderspielplatz zur Verfügung.

§ 8

Das Haustor ist geschlossen aber unversperrt zu halten.

§ 9

Aufschriftstafeln oder Ankündigungen jeder Art, insbesondere auch auf Hausanschlagstafeln dürfen nur mit Zustimmung der Genossenschaft und an den von ihr bestimmten Plätzen und in der vorgeschriebenen Form angebracht werden. Aus feuerpolizeilichen Gründen dürfen außerhalb der eigenen Wohnräume und Kellerabteile Gegenstände jeglicher Art nur mit Bewilligung der Genossenschaft aufgestellt oder angebracht werden.

§ 10

Das Halten von Haustieren ist nur nach schriftlicher Genehmigung der Genossenschaft zulässig. Das Halten von Nichthaustieren ist ausnahmslos untersagt.

§ 11

Die Benützung des Kinderspielraumes und der Waschküche hat derart zu erfolgen, dass die übrigen Hausbewohner nicht durch Lärm - insbesondere außerhalb der Ruhezeiten - übermäßig beeinträchtigt werden. Die Waschtermine sind in einem Kalender, welcher sich in der Waschküche befindet, zeitgerecht einzutragen.

 

Die Benützung des Kinderspielraumes durch Erwachsene wird gegen jederzeitigen Widerruf und nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies eine Benützung durch die Kinder nicht beeinträchtigt.

§ 12

Diese Hausordnung kann durch die Genossenschaft nach Erfordernis durch Anfügung weiterer Bestimmungen ergänzt bzw. durch Änderungen modifiziert werden.